Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/03/0021
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/18/0004 E 26. April 1991 RS 3
Hier: nur letzter Satz
Stammrechtssatz
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß ein im gerichtlichen Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten das Gutachten eines Amtssachverständigen im Verwaltungsstrafverfahren erschüttert. Dies ist zB dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, daß die Schlußfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebietes in Widerspruch stehen. Der bloße Umstand, daß Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren
Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis
Gericht Verwaltungsbehörde
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030021.X02
Im RIS seit
13.05.2009
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011
Dokumentnummer
JWR_2008030021_20090325X02