Verwaltungsgerichtshof
26.04.1991
91/18/0004
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß ein im gerichtlichen Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten das Gutachten eines Amtssachverständigen im Verwaltungsstrafverfahren erschüttert. Dies ist zB dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, daß die Schlußfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebietes in Widerspruch stehen. Der bloße Umstand, daß Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig.