Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Geschäftszahl

2008/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/18/0004 E 26. April 1991 RS 3

Hier: nur letzter Satz

Stammrechtssatz

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daß ein im gerichtlichen Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten das Gutachten eines Amtssachverständigen im Verwaltungsstrafverfahren erschüttert. Dies ist zB dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, daß die Schlußfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebietes in Widerspruch stehen. Der bloße Umstand, daß Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig.