Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist lediglich zu klären, ob ein Beamter verpflichtet war eine Weisung zu befolgen, nicht aber, ob er durch die Weisung in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0130).Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist lediglich zu klären, ob ein Beamter verpflichtet war eine Weisung zu befolgen, nicht aber, ob er durch die Weisung in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0130).