Verwaltungsgerichtshof
04.02.2009
2007/12/0062
Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist lediglich zu klären, ob ein Beamter verpflichtet war eine Weisung zu befolgen, nicht aber, ob er durch die Weisung in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0130).