Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Geschäftszahl

2007/12/0062

Rechtssatz

Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist lediglich zu klären, ob ein Beamter verpflichtet war eine Weisung zu befolgen, nicht aber, ob er durch die Weisung in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0130).