Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/08/0510

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/08/0510

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg

Norm

SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Rechtssatz

Das Einkommen der in Familiengemeinschaft lebenden Personen iSd Paragraph 12, Absatz 2, Slbg SHG ist in erster Linie nur für jene Person maßgebend (und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen), die es erzielt. Auf andere Personen ist dieses Einkommen nur insoweit anzurechnen, als gegenüber diesen Personen entsprechende sozialhilferechtlich relevante (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erfolgen oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzen und dieser leicht liquidierbar ist (Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0032, und E 27.5.1991, 90/19/0252, zur Frage, ob eine nach der Lage des Falles nötige Inanspruchnahme von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglich und zumutbar wäre). Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht liquidierbar, so kann er nicht unter die eigenen Mittel gerechnet werden: der Sozialhilfeträger hat in solchen Fällen - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080510.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1997080510_19980421X03

Rechtssatz für 2007/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/10/0043

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs2;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0510 E 21. April 1998 RS 3 (Hier die beiden ersten Sätze; dies gilt auch für das Wr SHG 1973)

Stammrechtssatz

Das Einkommen der in Familiengemeinschaft lebenden Personen iSd Paragraph 12, Absatz 2, Slbg SHG ist in erster Linie nur für jene Person maßgebend (und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen), die es erzielt. Auf andere Personen ist dieses Einkommen nur insoweit anzurechnen, als gegenüber diesen Personen entsprechende sozialhilferechtlich relevante (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erfolgen oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzen und dieser leicht liquidierbar ist (Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0032, und E 27.5.1991, 90/19/0252, zur Frage, ob eine nach der Lage des Falles nötige Inanspruchnahme von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglich und zumutbar wäre). Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht liquidierbar, so kann er nicht unter die eigenen Mittel gerechnet werden: der Sozialhilfeträger hat in solchen Fällen - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007100043.X03

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2007100043_20101021X03