Verwaltungsgerichtshof
21.04.1998
97/08/0510
Das Einkommen der in Familiengemeinschaft lebenden Personen iSd Paragraph 12, Absatz 2, Slbg SHG ist in erster Linie nur für jene Person maßgebend (und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen), die es erzielt. Auf andere Personen ist dieses Einkommen nur insoweit anzurechnen, als gegenüber diesen Personen entsprechende sozialhilferechtlich relevante (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erfolgen oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzen und dieser leicht liquidierbar ist (Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0032, und E 27.5.1991, 90/19/0252, zur Frage, ob eine nach der Lage des Falles nötige Inanspruchnahme von Gerichten und Verwaltungsbehörden möglich und zumutbar wäre). Ist ein solcher Rechtsanspruch nicht leicht liquidierbar, so kann er nicht unter die eigenen Mittel gerechnet werden: der Sozialhilfeträger hat in solchen Fällen - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten.