Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170 und die dort verwiesene Vorjudikatur).Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (Paragraph 17, Absatz eins, ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (Paragraph 16, Absatz eins, ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (Paragraph 13, Absatz eins, ForstG; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170 und die dort verwiesene Vorjudikatur).