Ein Behandlungsauftrag gem § 32 Abs 1 AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E 28.6.1976, 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten.Ein Behandlungsauftrag gem Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990, der eine GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse vermindert (Hinweis E 28.6.1976, 435, 1570/76, VwSlg 9098 A/1976). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt, kann ein solcher Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten.