Die in der Begründung eines auf § 4 Abs 3 AWG 1990 gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides.Die in der Begründung eines auf Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 gestützten Bescheides enthaltenen, für die Aufhebung tragenden Gründe binden in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren die Unterbehörde. Entspricht ein solches tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, dann hat das dieselbe Konsequenz wie bei Bescheiden, die auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides.