§ 104a WRG 1959 begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch - wie sich aus Abs. 3 der Bestimmung ergibt - das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnisse geltend machen.Paragraph 104 a, WRG 1959 begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch - wie sich aus Absatz 3, der Bestimmung ergibt - das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnisse geltend machen.