Verwaltungsgerichtshof
30.10.2008
2007/07/0078
Paragraph 104 a, WRG 1959 begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch - wie sich aus Absatz 3, der Bestimmung ergibt - das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnisse geltend machen.