Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0005

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070005.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JWR_1991070005_19920218X01

Rechtssatz für 2005/07/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/07/0156

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070156.X05

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2005070156_20081030X05

Rechtssatz für 2007/07/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18112 A/2011

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2007/07/0071

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070071.X10

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2007070071_20110428X10