Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Geschäftszahl

2005/07/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0005 E 18. Februar 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.