Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Geschäftszahl

91/07/0005

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 27, noch aus Paragraph 29, WRG kann eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch nach einem seit Eintritt des Erlöschens verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren festzustellen.