Durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat werden der dort belangten Behörde (hier: das war gemäß § 13 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz, § 3 Abs. 1 Kärntner Bauordnung der Bürgermeister) keine materiellen Berechtigungen eingeräumt, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376). (Hier: eine Verletzung der aus § 67b Z. 2 AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.)Durch die Einräumung der Parteistellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat werden der dort belangten Behörde (hier: das war gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Kärntner Ortsbildpflegegesetz, Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Bauordnung der Bürgermeister) keine materiellen Berechtigungen eingeräumt, sodass sie auch nicht befugt ist, die Höchstgerichte wegen behaupteter materieller Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates anzurufen. Diese belangte Behörde kann daher unter Berufung auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur die Verletzung ihrer aus dem Verfahrensrecht erfließenden (formellen) Parteirechte geltend machen (siehe Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 73, sowie den hg Beschluss vom 29. April 2002, Zl. 2001/03/0376). (Hier: eine Verletzung der aus Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG resultierenden prozessualen Rechte der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde wurde aber nicht geltend gemacht.)