Eine Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist dann zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist (Hinweis E vom 29. Mai 1998, 95/02/0438). Auch erstinstanzliche Bescheide können daher vom Bundesminister angefochten werden (vgl. Grabenwarter in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 131 Rz. 55).Eine Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist dann zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist (Hinweis E vom 29. Mai 1998, 95/02/0438). Auch erstinstanzliche Bescheide können daher vom Bundesminister angefochten werden vergleiche Grabenwarter in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 131, Rz. 55).