Verwaltungsgerichtshof
21.12.2011
2007/04/0112
Eine Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist dann zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist (Hinweis E vom 29. Mai 1998, 95/02/0438). Auch erstinstanzliche Bescheide können daher vom Bundesminister angefochten werden vergleiche Grabenwarter in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 131, Rz. 55).