Eine Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung auf Grund der Zurücklegung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung liegt im Hinblick auf § 13 Abs. 6 GewO 1994 nicht vor.Eine Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung auf Grund der Zurücklegung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung liegt im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 6, GewO 1994 nicht vor.