Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Geschäftszahl

2007/04/0039

Rechtssatz

Eine Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung auf Grund der Zurücklegung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung liegt im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 6, GewO 1994 nicht vor.