Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/03/0219
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0151 E 14. Dezember 1994 RS 2
(Hier: Die belangte Behörde hat auf Grund einer einmaligen, wenn
auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das
Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit
geschlossen, ohne dass sie hinreichend begründet hätte, auf Grund
welcher besonderen Umstände im konkreten Fall bereits auf Grund
der einmaligen Übertretung ein Persönlichkeitsbild vorliegt,
welches nicht auf die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit
schließen lässt.)
Stammrechtssatz
Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030219.X03
Dokumentnummer
JWR_2004030219_20050331X03