Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Geschäftszahl

2005/03/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0151 E 14. Dezember 1994 RS 2

(Hier: Die belangte Behörde hat auf Grund einer erheblichen, sowie einer weiteren allerdings nicht näher festgestellten Geschwindigkeitsübertretung im Zusammenhalt mit zwei näher festgestellten Übertretungen der StVO auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen, ohne dass sie hinreichend begründet hätte, auf Grund welcher besonderen Umstände im konkreten Fall auf Grund dieser Übertretungen ein Persönlichkeitsbild vorliegt,welches nicht auf die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit schließen lässt.)

Stammrechtssatz

Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden.