Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/15/0116
Entscheidungsdatum
22.03.2010
Index
19/05 Menschenrechte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0257 E 25. Mai 2005 RS 8
(hier nur der zweite Satz)
Stammrechtssatz
Die zum Inhalt des Gemeinschaftsrechts gewordenen Organisations- und Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK (und damit im Zusammenhang jene des Art. 13 EMRK) haben in das Gemeinschaftsrecht in derjenigen Ausprägung Eingang gefunden, wie sie in der EMRK garantiert sind. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft aber neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erfasst daher an den Staat zu entrichtende Abgaben nicht. Schon deshalb steht Art. 6 EMRK der Beurteilung nicht entgegen, wonach jedenfalls im Hinblick auf die nachprüfende Kontrolle der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien durch den Verwaltungsgerichtshof dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist.Die zum Inhalt des Gemeinschaftsrechts gewordenen Organisations- und Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (und damit im Zusammenhang jene des Artikel 13, EMRK) haben in das Gemeinschaftsrecht in derjenigen Ausprägung Eingang gefunden, wie sie in der EMRK garantiert sind. Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft aber neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erfasst daher an den Staat zu entrichtende Abgaben nicht. Schon deshalb steht Artikel 6, EMRK der Beurteilung nicht entgegen, wonach jedenfalls im Hinblick auf die nachprüfende Kontrolle der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien durch den Verwaltungsgerichtshof dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150116.X02
Im RIS seit
29.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
JWR_2009150116_20100322X02