Verwaltungsgerichtshof
25.05.2005
2003/17/0257
Die zum Inhalt des Gemeinschaftsrechts gewordenen Organisations- und Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (und damit im Zusammenhang jene des Artikel 13, EMRK) haben in das Gemeinschaftsrecht in derjenigen Ausprägung Eingang gefunden, wie sie in der EMRK garantiert sind. Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft aber neben strafrechtlichen Anklagen "civil rights" und erfasst daher an den Staat zu entrichtende Abgaben nicht. Schon deshalb steht Artikel 6, EMRK der Beurteilung nicht entgegen, wonach jedenfalls im Hinblick auf die nachprüfende Kontrolle der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien durch den Verwaltungsgerichtshof dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist.