Soweit der Beamte vorbringt, dass durch die neue Verwendung eine Verschlechterung in seiner Laufbahn zu erwarten sei bzw. die neue Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines der beiden genannten Tatbestände bei einer Versetzung (eine solche liegt hier jedenfalls vor) keine Rolle spielt, sondern gemäß § 67 Abs. 4 lit. a bzw. b DP/Stmk 1974 lediglich dazu führt, dass eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist.Soweit der Beamte vorbringt, dass durch die neue Verwendung eine Verschlechterung in seiner Laufbahn zu erwarten sei bzw. die neue Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines der beiden genannten Tatbestände bei einer Versetzung (eine solche liegt hier jedenfalls vor) keine Rolle spielt, sondern gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Litera a, bzw. b DP/Stmk 1974 lediglich dazu führt, dass eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist.