Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Geschäftszahl

2006/12/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0238 E 24. Februar 2006 VwSlg 16839 A/2006 RS 7 (Hier: Der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, macht eine Versetzung nicht unzulässig.)

Stammrechtssatz

Soweit der Beamte vorbringt, dass durch die neue Verwendung eine Verschlechterung in seiner Laufbahn zu erwarten sei bzw. die neue Verwendung seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines der beiden genannten Tatbestände bei einer Versetzung (eine solche liegt hier jedenfalls vor) keine Rolle spielt, sondern gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Litera a, bzw. b DP/Stmk 1974 lediglich dazu führt, dass eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist.