Rechtens haben Dienstzuteilungen nach § 91 OÖ LBG 1993 in Weisungsform zu erfolgen; sie müssen zwar durch dienstliche Gründe gerechtfertigt sein, bedürfen aber keiner in der Weisung enthaltenen gesonderten Begründung.Rechtens haben Dienstzuteilungen nach Paragraph 91, OÖ LBG 1993 in Weisungsform zu erfolgen; sie müssen zwar durch dienstliche Gründe gerechtfertigt sein, bedürfen aber keiner in der Weisung enthaltenen gesonderten Begründung.