Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/12/0219
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
AVG §56;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0030 E 28. März 2007 RS 2
Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal der Beamtin damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal der Beamtin damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120219.X01
Im RIS seit
21.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010
Dokumentnummer
JWR_2008120219_20091216X01