Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/10/0160
Entscheidungsdatum
28.01.2008
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
ApG 1907 §10 Abs1 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs5 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs7 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 idF 2001/I/016;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0069 E 19. März 2002 RS 3
Stammrechtssatz
Bei der Bedarfsprüfung nach § 10 ApG kommt es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten an (vgl zB das hg Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl 2000/10/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist daher nicht ausschlaggebend, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben.Bei der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG kommt es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten an vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl 2000/10/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist daher nicht ausschlaggebend, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006100160.X02
Im RIS seit
07.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2006100160_20080128X02