Verwaltungsgerichtshof
21.05.2008
2007/10/0029
GRS wie 2001/10/0069 E 19. März 2002 RS 3
(hier auch: Ebensowenig ist entscheidend, ob dem Versorgungspotenzial der M-Apotheke zuzurechnende Einwohner anlässlich eines Krankhausbesuches in St. Pölten gleichzeitig auch ihren Arzneimittelbedarf decken)
Bei der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG kommt es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten an vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl 2000/10/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist daher nicht ausschlaggebend, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben.