Verwaltungsgerichtshof
19.03.2002
2001/10/0069
Bei der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG kommt es auf das nach objektiven Umständen zu erwartende und nicht auf das - von subjektiven Gesichtspunkten mitbestimmte - gegenwärtige Kundenverhalten an vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl 2000/10/0108, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist daher nicht ausschlaggebend, wo die in Frage kommenden Einwohner bisher ihre Rezepte eingelöst haben.