In einem Verfahren betreffend Übertretung des Wiener Landessicherheitsgesetzes reicht zwar die Beurkundung der mündlichen Verkündung eines Bescheides in einem bloßen Aktenvermerk zu dessen rechtswirksamer Erlassung nicht aus - der Bescheid eines UVS kann nach § 67g AVG nur unmittelbar nach einer Verhandlung durch Verkündung erlassen werden, wobei dies der Beurkundung durch Niederschrift bedarf (§ 62 Abs. 2 AVG). Doch bewirkt die Zustellung an die Behörde erster Instanz, der nach § 51a VStG Parteistellung im Verfahren vor dem UVS zukommt, die rechtswirksame und damit rechtzeitige Erlassung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 10. Dezember 1993, 93/02/0085).In einem Verfahren betreffend Übertretung des Wiener Landessicherheitsgesetzes reicht zwar die Beurkundung der mündlichen Verkündung eines Bescheides in einem bloßen Aktenvermerk zu dessen rechtswirksamer Erlassung nicht aus - der Bescheid eines UVS kann nach Paragraph 67 g, AVG nur unmittelbar nach einer Verhandlung durch Verkündung erlassen werden, wobei dies der Beurkundung durch Niederschrift bedarf (Paragraph 62, Absatz 2, AVG). Doch bewirkt die Zustellung an die Behörde erster Instanz, der nach Paragraph 51 a, VStG Parteistellung im Verfahren vor dem UVS zukommt, die rechtswirksame und damit rechtzeitige Erlassung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 10. Dezember 1993, 93/02/0085).