Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14677 A/1997

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/07/0012

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Aus Paragraph 297 und Paragraph 417, f ABGB folgt, daß Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen (hier: Wasserkraftanlage) auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (Hinweis OGH 12.1.1994, SZ 67/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070012.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1997070012_19970514X02

Rechtssatz für 2004/07/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0207

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0012 E 14. Mai 1997 VwSlg 14677 A/1997 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 297 und Paragraph 417, f ABGB folgt, daß Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen (hier: Wasserkraftanlage) auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (Hinweis OGH 12.1.1994, SZ 67/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070207.X03

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2004070207_20050602X03

Rechtssatz für 2004/07/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0210

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0012 E 14. Mai 1997 VwSlg 14677 A/1997 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 297 und Paragraph 417, f ABGB folgt, daß Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen (hier: Wasserkraftanlage) auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (Hinweis OGH 12.1.1994, SZ 67/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070210.X03

Im RIS seit

15.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2004070210_20051020X03

Rechtssatz für 2006/07/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0019

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0023 2006/07/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0012 E 14. Mai 1997 VwSlg 14677 A/1997 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze und der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 297 und Paragraph 417, f ABGB folgt, daß Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen (hier: Wasserkraftanlage) auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (Hinweis OGH 12.1.1994, SZ 67/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070019.X01

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2016

Dokumentnummer

JWR_2006070019_20070329X01

Rechtssatz für 2007/07/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17471 A/2008

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2007/07/0133

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0012 E 14. Mai 1997 VwSlg 14677 A/1997 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 297 und Paragraph 417, f ABGB folgt, daß Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden. Unter Bauwerk ist dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Grundfest errichtete Anlagen (hier: Wasserkraftanlage) auf fremdem Grund sind - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten sind. Ein Überbau setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus. Diese Absicht ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen. Ein Überbau kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt sind. Waren die Voraussetzungen für das Entstehen eines Überbaus zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, so wurde das Bauwerk gemäß Paragraph 297, ABGB unselbständiger Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist und fällt dem Eigentümer schon kraft Gesetzes zu. Allfällige spätere Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Benützer des Bauwerkes könnten daran nichts mehr ändern. War das Bauwerk einmal Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet worden war, geworden, dann kann es nachträglich nicht mehr verselbständigt werden, wenn man vom Baurechtsgesetz absieht (Hinweis OGH 12.1.1994, SZ 67/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070133.X06

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2007070133_20080529X06