Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
2008/05/0111
Entscheidungsdatum
23.11.2009
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 lita;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0064 E 21. Mai 2007 RS 4
(ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Die Wahrung des Ortsbildes zählt zwar nicht zu den subjektivöffentlichen Rechten eines Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, 98/05/0063). Im Rahmen des Prüfungskalküls, ob die Voraussetzungen des § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 (keine Verschlechterung der öffentlichen Interessen) vorliegen, kommt den Nachbarn aber das Recht darauf zu, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nur dann vorgenommen wird, wenn ein den öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.Die Wahrung des Ortsbildes zählt zwar nicht zu den subjektivöffentlichen Rechten eines Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, 98/05/0063). Im Rahmen des Prüfungskalküls, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Krnt BauvorschriftenG 1985 (keine Verschlechterung der öffentlichen Interessen) vorliegen, kommt den Nachbarn aber das Recht darauf zu, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nur dann vorgenommen wird, wenn ein den öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050111.X10
Im RIS seit
22.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2008050111_20091123X10