Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Geschäftszahl

2008/05/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0064 E 21. Mai 2007 RS 4

(ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Ortsbildes zählt zwar nicht zu den subjektivöffentlichen Rechten eines Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, 98/05/0063). Im Rahmen des Prüfungskalküls, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Krnt BauvorschriftenG 1985 (keine Verschlechterung der öffentlichen Interessen) vorliegen, kommt den Nachbarn aber das Recht darauf zu, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nur dann vorgenommen wird, wenn ein den öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.