Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Geschäftszahl

2006/05/0064

Rechtssatz

Die Wahrung des Ortsbildes zählt zwar nicht zu den subjektivöffentlichen Rechten eines Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. September 1999, 98/05/0063). Im Rahmen des Prüfungskalküls, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Krnt BauvorschriftenG 1985 (keine Verschlechterung der öffentlichen Interessen) vorliegen, kommt den Nachbarn aber das Recht darauf zu, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nur dann vorgenommen wird, wenn ein den öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.