Die Energie-Control GmbH (E-CG) kann, wenn ihr im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz Umstände bekannt werden, die auf eine Übertretung der Bestimmungen aus den in § 10 Abs. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz genannten Bereichen schließen lassen, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz eröffnen. Dies wird z. B. immer dann der Fall sein, wenn sich Marktteilnehmer über Bestimmungen des Gesetzes hinwegsetzen, diesbezüglich aber im Einvernehmen handeln. Die von der E-CG im Rahmen des § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potenziell missbräuchliche Verhaltensweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0057).Die Energie-Control GmbH (E-CG) kann, wenn ihr im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz Umstände bekannt werden, die auf eine Übertretung der Bestimmungen aus den in Paragraph 10, Absatz eins, Energie-Regulierungsbehördengesetz genannten Bereichen schließen lassen, von Amts wegen ein Verfahren gemäß Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz eröffnen. Dies wird z. B. immer dann der Fall sein, wenn sich Marktteilnehmer über Bestimmungen des Gesetzes hinwegsetzen, diesbezüglich aber im Einvernehmen handeln. Die von der E-CG im Rahmen des Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potenziell missbräuchliche Verhaltensweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0057).