Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (vgl. hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007).Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig vergleiche hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007).