Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Geschäftszahl

2006/04/0081

Rechtssatz

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig vergleiche hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007).