Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs 1 FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs 3 FrG 1997 genannten Kriterien kommt aufgrund eines entgegen § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht.Eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 8, Absatz 3, FrG 1997 genannten Kriterien kommt aufgrund eines entgegen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht.