Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Geschäftszahl

2005/18/0557

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/19/0283 E 14. Mai 1999 RS 2

(Hier mit dem Zusatz, dass auch keine Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, FrG 1997 durchzuführen ist.)

Stammrechtssatz

Eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 8, Absatz 3, FrG 1997 genannten Kriterien kommt aufgrund eines entgegen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/18/0559

2005/18/0558