Die Dienstbehörde ist berechtigt, im Falle der grundlosen Verweigerung einer nach der Sachlage gebotenen fachärztlichen Untersuchung dieses Verhalten in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und die Dienstfähigkeit auf Grund der von ihr schlüssig festzustellenden in der Person des betreffenden Beamten begründeten Störungen des Dienstbetriebes zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0220).Die Dienstbehörde ist berechtigt, im Falle der grundlosen Verweigerung einer nach der Sachlage gebotenen fachärztlichen Untersuchung dieses Verhalten in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und die Dienstfähigkeit auf Grund der von ihr schlüssig festzustellenden in der Person des betreffenden Beamten begründeten Störungen des Dienstbetriebes zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0220).