Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2005/12/0110

Rechtssatz

Die Dienstbehörde ist berechtigt, im Falle der grundlosen Verweigerung einer nach der Sachlage gebotenen fachärztlichen Untersuchung dieses Verhalten in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und die Dienstfähigkeit auf Grund der von ihr schlüssig festzustellenden in der Person des betreffenden Beamten begründeten Störungen des Dienstbetriebes zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0220).