Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/07/0171
Entscheidungsdatum
07.12.2006
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §45 Abs2;
HöfeG Tir §5 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0275 E 26. April 1991 VwSlg 13433 A/1991 RS 3
Stammrechtssatz
Weder das durchschnittliche landwirtschaftliche Jahreseinkommen je Betrieb in einer bestimmten Zone noch das Durchschnittseinkommen eines einzelnen Arbeitnehmers sagen etwas darüber aus, wie viele Personen von diesem Einkommen erhalten werden müssen oder in welcher Höhe der finanzielle Bedarf zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie liegt. Diese beiden Größen können daher auch nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, daß der mit einem bestimmten geschlossenen Hof erzielbare Ertrag genügt, um eine fünfköpfige Familie angemessen zu erhalten.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070171.X04
Dokumentnummer
JWR_2005070171_20061207X04