Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/07/0124

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 40, WRG bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat. Nur dann kann Nachteiligkeit im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG vorliegen, die einer nachträglichen Genehmigung von Abweichungen in der Projektsausführung entgegensteht. Fehlt es an der Nachteiligkeit der Abweichung für im Verwaltungsverfahren verfolgbare Rechte, dann scheidet eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die allfällige Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über die Geringfügigkeit der Abweichung aus.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070124.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1996070124_19990218X05

Rechtssatz für 2003/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/07/0105

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §353;
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 5 (Hier ohne die letzten beiden Sätze betreffend ein Bewilligungsverfahren nach § 41 WRG 1959.)

Stammrechtssatz

Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 40, WRG bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat. Nur dann kann Nachteiligkeit im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG vorliegen, die einer nachträglichen Genehmigung von Abweichungen in der Projektsausführung entgegensteht. Fehlt es an der Nachteiligkeit der Abweichung für im Verwaltungsverfahren verfolgbare Rechte, dann scheidet eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die allfällige Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über die Geringfügigkeit der Abweichung aus.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X07

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2003070105_20041021X07

Rechtssatz für 2005/07/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/07/0107

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 5 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 40, WRG bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat. Nur dann kann Nachteiligkeit im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG vorliegen, die einer nachträglichen Genehmigung von Abweichungen in der Projektsausführung entgegensteht. Fehlt es an der Nachteiligkeit der Abweichung für im Verwaltungsverfahren verfolgbare Rechte, dann scheidet eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die allfällige Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über die Geringfügigkeit der Abweichung aus.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070107.X02

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2005070107_20051124X02

Rechtssatz für 2005/07/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/07/0132

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 5 (Hier ohne die letzten beiden Sätze; betreffend ein Bewilligungsverfahren nach § 41 WRG 1959)

Stammrechtssatz

Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 40, WRG bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat. Nur dann kann Nachteiligkeit im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG vorliegen, die einer nachträglichen Genehmigung von Abweichungen in der Projektsausführung entgegensteht. Fehlt es an der Nachteiligkeit der Abweichung für im Verwaltungsverfahren verfolgbare Rechte, dann scheidet eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die allfällige Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über die Geringfügigkeit der Abweichung aus.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070132.X02

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2005070132_20070125X02