Verwaltungsgerichtshof
25.01.2007
2005/07/0132
GRS wie 96/07/0124 E 18. Februar 1999 RS 5 (Hier ohne die letzten beiden Sätze; betreffend ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 41, WRG 1959)
Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach Paragraph 40, WRG bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat. Nur dann kann Nachteiligkeit im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG vorliegen, die einer nachträglichen Genehmigung von Abweichungen in der Projektsausführung entgegensteht. Fehlt es an der Nachteiligkeit der Abweichung für im Verwaltungsverfahren verfolgbare Rechte, dann scheidet eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die allfällige Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über die Geringfügigkeit der Abweichung aus.