Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG ist gegeben, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht eingeholt wurde; aber auch dann, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen dieser Bewilligung weiterbenützt wird (Hinweis auf E vom 19.3.1959, 0792/55, VwSlg 4913 A/1959).Eine eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, WRG ist gegeben, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht eingeholt wurde; aber auch dann, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen dieser Bewilligung weiterbenützt wird (Hinweis auf E vom 19.3.1959, 0792/55, VwSlg 4913 A/1959).