Sofern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die beantragten Vorarbeiten nicht dem Bau einer öffentlichen Straße nach dem OÖ LStG 1991 dienen, kann von den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß § 34 Abs. 2 OÖ LStG 1991 nur eingewendet werden, die von der antragstellenden Straßenverwaltung als erforderlich angegebenen Handlungen seien nicht notwendig. Die Trassenauswahl kann, wie im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, näher dargelegt, nur im Rahmen des Straßenbaubewilligungsverfahrens bzw. durch Bekämpfung der Trassenverordnung als gesetzwidrig beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.Sofern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die beantragten Vorarbeiten nicht dem Bau einer öffentlichen Straße nach dem OÖ LStG 1991 dienen, kann von den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß Paragraph 34, Absatz 2, OÖ LStG 1991 nur eingewendet werden, die von der antragstellenden Straßenverwaltung als erforderlich angegebenen Handlungen seien nicht notwendig. Die Trassenauswahl kann, wie im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, näher dargelegt, nur im Rahmen des Straßenbaubewilligungsverfahrens bzw. durch Bekämpfung der Trassenverordnung als gesetzwidrig beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.