Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung § 39 Abs 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (Hinweis: Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl 2000/20/0387, mwN). In diesem Sinn setzt § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die Unmöglichkeit voraus, den für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (Hinweis: Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl 99/20/0560). Weiters setzt diese Rechtslage eine entsprechende Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht voraus (Hinweis: Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191, mwN).Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (Hinweis: Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl 2000/20/0387, mwN). In diesem Sinn setzt Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG die Unmöglichkeit voraus, den für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (Hinweis: Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl 99/20/0560). Weiters setzt diese Rechtslage eine entsprechende Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht voraus (Hinweis: Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191, mwN).