Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/16/0238
Entscheidungsdatum
28.04.2005
Index
L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §85 Abs1;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/16/0244 E 28. April 2005
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0223 E 7. November 1989 RS 1
(hier nur letzter Satz)
Stammrechtssatz
Wenn auch gem § 33 Abs 3 AVG und gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des (Abgabenverfahrens) Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.Wenn auch gem Paragraph 33, Absatz 3, AVG und gem Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des (Abgabenverfahrens) Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160238.X04
Im RIS seit
31.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2004160238_20050428X04